Handel und Zahlungsmittel: Wechsel

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Der Wechsel

(engl. Bill of Exchange, Draft; ital. Cambiale)


Wechel aus San Marino

Wechsel der Banca Popolare del Lazio in San Marino, 1924

Ein Wechsel ist im Gegensatz zum Scheck, der einen Zahlungsbefehl darstellt, ein Zahlungsversprechen.

Auf dem oben abgebildeten Wechselformular (für Beträge von 100 bis 200 Lire) erklärt am 28.4.1924 ein gewisser Luigi Jatteri, daß er am 31.8. d.J. an eine Versicherungsgesellschaft in Mailand die Summe von 171,70 Lire zahlen wird, zahlbar in der Filiale dieser Gesellschaft in San Marino.

Früher war der Wechsel ein beliebtes und gängiges Zahlungsmittel, sowohl unter Privatpersonen, als auch zum Kauf von höherpreisigen Gütern (Autos etc.).
Das ist heute nicht mehr üblich, da einerseits die Liquidität der Bevölkerung höher ist, und es auch günstigere Finanzierungsangebote für Konsumgüter gibt.

Der Wechsel ist ein Wertpapier, ein Titel.
Es ist eine schriftlich, in genau bestimmter Form übernommene Verpflichtung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme an einem gewissen Tag and den legitimierten Inhaber der Urkunde.
Der Wechsel als Wertpapier ist handelbar, und der Wechselschuldner schuldet die Summe stets dem Inhaber des Papiers.
In Deutschland ist der Wechsel durch das Wechselrecht aus dem Jahre 1933 geregelt.

Wesentlich ist, daß auf jedem Wechsel auch das Wort WECHSEL stehen muß (Wechselklausel).

Der Wechsel ist ferner ein sogenanntes Orderpapier, bzw indossables Papier. Solche Papiere nennen zwar eine bestimmte Person als empfangsberechtigt, können aber durch Indossament auf der Rückseite an eine andere Person übertragen werden (in dosso = ital. auf dem Rücken).

Der Aussteller des Wechsels heißt Wechselschuldner.

Im Wirtschaftsleben, wo der Wechsel heute nach das wichtigste Zahlungsmittel, ja sozusagen der "Motor der Wirtschaft" ist, gibt es den höchst seltenen Eigenen Wechsel ("trockener" Wechsel oder Solawechel), der ein Schuldversprechen ist, und den Gezogenen Wechsel (Tratte), der die Form einer Anweisung hat.

Die Tratte, und nur diese wird im folgenden behandelt, muß

1. die Wechselklausel, also das Wort "Wechsel", enthalten
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
3. die namentliche Angabe dessen, der zahlen soll (Bezogener oder Trassant)
4. die Angabe des Fälligkeitstages (Verfall)
5. die Angabe des Zahlungsortes
6. den Namen dessen, an den oder an dessen Order ausgezahlt werden soll (Wechselnehmer oder Remittent)
7. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung
8. die Unterschrift des Ausstellers

Eine Urkunde, der nur einer dieser Bestandteile fehlt, gilt nicht als Wechsel.

(Ausnahme wäre nur der Blancowechsel, der aber mit der Absicht späterer Vervollständigung ausgegeben wird (Preis z.B. noch nicht genau bekannt).

Erst durch die Annahme (Akzept), die üblicherweise durch Querschreiben seines Namens auf der linken Vorderseite des Wechsels erfolgt, wird der Bezogene, der nunmehr Annehmer (Akzeptant), zum Wechselschuldner.

Er wird damit als Hauptschuldner des Wechsels allen späteren Wechselberechtigten wechselmäßig zur Zahlung am Verfallstag verpflichtet.

Nach der Annahme heißt der Wechsel auch Akzept.

Der Wechsel kann durch Indossament (Giro) übertragen werden. Dies kann entweder durch ein den Namen des Indossatars angebendes Namens- bzw. Vollindossament oder durch ein dessen Namen nicht angebendes Blanco-Indossament (für das die bloße Unterschrift des Indossanten auf der Rückseite genügt), geschehen.

Durch das Indossament enthält der Indossatar alle Rechte aus dem Wechsel.

Was gechieht, wenn der Aussteller des Wechsels am Stichtage nicht zahlen kann?

Es kommt dann zu einem Wechselrückgriff.
Zahlt der Annehmer nicht, kann der Inhaber des Wechsels auf einen seiner auf dem Wechsel genannten Vorindossanten Rückgriff (Regress) nehmen.

Die Zahlungsweigerung muß durch einen rechtzeitig erhobenen notariell begleaubigten Wechselprotest festgestellt werden.

Alle, die einen Wechsel angenommen, ausgestellt, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung (Aval) versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.

Der Inhaber kann sie der Reihe nach (Stückelrückgriff) oder außer der Reihe (Sprungregress) oder gleich alle zusammen im Wege des Rückgriffs in Anspruch nehmen.

Der protestierte Wechsel wird mit einer Rückrechnung versehen, auf die der Schuldner zu zahlen hat. Hat nun ein Rückgriffsschuldner seiner Verbindlichkeit genüge getan, so kann er seinerseits Rückgriff nehmen. Man spricht dann von einem Rembours-Regress.

Jeder Rückgriffsschuldner hat das Recht, im Wechsel eine Notadresse zu nennen, die für den nichtzahlenden Annehmer eintritt (Ehreneintritt).

WECHSELARTEN

REKTAWECHSEL
Er wird durch einfache Abtretung übertragen

DOMIZILWECHSEL
(der Zahlungsort ist ein anderer als der Wohnort des Bezogenen)

TAGWECHSEL
wird an einem genau bezeichneten Tage fällig.

SICHTWECHSEL
wird am Tage der Präsentation fällig.

In der Wirtschaft kommen noch HANDELS- oder WARENWECHSEL dazu . Hier liegt eine Schuld aus einem Umsatzgeschäft zugrunde.

FINANZWECHSEL
dienen der Geldbeschaffung.

KAUTIONSWECHSEL
haben einen Sicherungszweck.

GANZ WICHTIG:

Der Wechsel ist immer vom eigentlichen Grundgeschäft gelöst.
Wir sagen auch daher, er ist abstrakt.

Und genau diese Abstraktheit macht den Wechsel erst umlauffähig.
Der Wechsel ist als Kreditpapier auch heute noch eine der Grundlagen der Kreditschöpfung der Banken.

Den Verkauf von Wechseln an Banken nennt man Diskont.

Früher oder später landen die Wechsel alle bei der Bundesbank. Diese kauft sie auf, aber zu einem geringeren Betrag, als auf dem Wechsel steht. Der prozentuelle Unterschied ist der Diskontsatz.


Geschichte:

Im 12. Jh. bereits gaben Geldwechsler der oberitalienischen Städte schriftliche Zahlungsversprechen. Diese Sitte wurde schnell Gewohnheitsrecht und auch in den Nachbarländern angewendet. 1847 trat die "Allgemeine Deutsche Wechselordnung" zum ersten mal in Deutschland in Kraft. Heute gibt es ein einheitliches Wechselgesetz, das praktisch in allen Staaten gilt.