Papiergeldumlauf der deutschen Staaten am 01. Januar 1856: Unterschied zwischen den Versionen

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<td>7.000.000 Thaler Staatspapiergeld<br><small>(Künftig dürfen 8 Mio. Thaler umlaufen, der Mehrbelauf über 7 Mio. - 1 Mio. - jedoch nicht bis über d. J. 1863 hinaus.)</small></td>
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<td>Auswechselungskasse ist die Finanzhauptkasse in Dresden. Eine zweite - jetzt in Leipzig - ist auch für künftig vorbehalten. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwerte angenommen und ausgegeben.</td>
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<td>Besondere Sicherheit ist nicht bestellt</td>
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<td>Präklusivfrist ist vorbehalten. Für die demnächst einzuziehenden älteren Scheine ist vorerst eine 12monatliche Umwechselungsfrist zu verordnen, welche öffentlich bekannt zu machen ist und während deren erster 9 Monate auch die Staatskassen die Billets in Zahlung nehmen.</td>
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<td>Gesetze vom 16. April 1840, 15. Sept. 1842, 9. Sept. 1843, 18. Juni 1846, 28. April 1849, 6. Sept. 1855.</td>
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Es waren also 7 Mio. Thlr. Staatspapiergeld und 10,3 Mio Thaler Privatpapiergeld im Umlauf.
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Auf den Kopf kommen 3,52 Thaler Staatspapiergeld, 5,18 Thaler Privatpapiergeld, gesamt 8,70 Thaler.
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Es waren also 200.000 Thaler Privatpapiergeld im Umlauf.
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Auf den Kopf kommen 0,11 Thaler Privatpapiergeld.
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== Kurhessen ==
 
== Kurhessen ==

Version vom 3. Juni 2007, 14:44 Uhr

Das Papiergeld der deutschen Staaten am 1. Januar 1856.

Tabellarische Übersicht des gesamten Staats- und Privatpapiergeldes mit Angabe des Betrages des Emission, der Verteilung auf den Kopf der Einwohnerzahl, der Bestimmungen über die Einlösung und Sicherstellung.

Im Auftrag des Fabrik- und Handelsvorstandes zusammengestellt von Friedrich Noback, Direktor der öffentlichem Handelsanstalt zu Chemnitz.

Dies ist eine Abschrift der 1856 im Verlag von Otto Wigand, Leipzig, erschienenen Broschüre, stellenweise erweitert um Katalognummern und Abbildungen.

Preussen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze
Kassenanweisungen zu 1, 5, 10, 50 und 100 Thaler 30.842.347 Thaler Staatspapiergeld Einlösungskasse ist das "Realisations-Contor" in Berlin. Sie haben Zwangsumlauf und werden daher auch bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwert angenommen Sie sind als unverzinsliche Staatsschuld garantiert; eine besondere Sicherheit ist nicht bestellt Dieselben sind vorbehalten. Doch nach dem Staatsvertrag von 1850 eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen, die wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf anzukündigen ist. Gesetze vom 4. Dez. 1809, 17. Jan. 1820, 21. Dez. 1824, 22. April 1827, 14. Nov. 1835, 5. Dez 1836, 9. Mai 1837, 7. März 1850, 19. Mai 1851, 2. Nov 1851
Noten der preußischen Bank zu 25, 50, 100 u. 500 Thaler
(Ausserdem ca. 11.000.000 Thlr. Giro-Anweisungen oder sogen. Checks der Bank, die namentlich in Berlin selbst wie Banknoten umlaufen.)
21.000.000 Thaler Privatpapiergeld Einlösungskassen sind die Hauptbankkasse in Berlin und die Provinzialbankkontore, letztere nach Maßgabe ihres barbestandes. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwert angenommen. Die Gesamtsumme der Noten darf bis zu 24 Mio. Thalern gehen, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten müssen 2/6 in barem Gelde oder Silberbarren, 3/6 mindestens in diskontierten Wechseln, das Übrige in Lombardforderungen mit bankmäßiger Sicherheit in den Bankkassen vorhanden sein (ausser den zu den übrigen Geschäften erforderlichen Barschaften und Effekten). Dieselben sind vorbehalten Bankordung vom 18. Juli 1846
Noten der Bank des berliner Kassen-Vereins zu 10, 20, 50, 100 u. 200 Thlr. 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld Kasse der Bank Die Gesamtsumme der Noten darf 1 Mio. Thaler nicht überschreiten, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde oder Silberbarren, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln vorhanden sein. Zur Deckung dienen vorzugsweise außerdem sämtliche Wertpapiere, Darlehen gegen Unterpfand und übrige Aktiva. Nach dreimaliger Anzeige in Monatspauden eine Präklusivfrist von 3 Monaten Statut vom 15. April 1850
Noten der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern zu Stettin zu 10, 20, 50 u. 100 Thlr. 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld Kasse der Bank Die Gesamtsumme der Noten ist auf 1 Mio. Thaler beschränkt, welche Summe auch erreicht ist. Das recht der Uasgabe dieser Noten ist auf 10 Jahre vom 1. Jan. 1850 an, also bis Ende 1859, begrenzt. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Bankordnung vom 5. Oktbr. 1846 aufgehoben werden sollte, so erlischt das Recht zur Noten-Emission 6 Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Gesetzes. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln, der Rest in inländischen, auf jeden Inhaber lautenden, zinstragenden Staats-, Kommunal- oder andern uter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften audgegebenen Papieren, nach dem Kurswerte zur Zeit der Hinterlegung, in einer von den übrigen Kassen der Bank gesonderten Kasse vorhanden sein. Außerdem haften auch sämtliche übrige Aktiva der Bank vorzugsweise für die Einlösung der Noten. Präklusivfrist von 6 Monaten, dreimal in 4wöchigen Pausen anzukündigen. Statuten vom 24. Aug. 1849
Noten der städtischen Bank in Breslau zu 1, 5, 25 u. 50 Thlr. 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld Kasse der Bank Für die ausgegebenen Noten ist 1/3 in barem Gelde, 2/3 in Kurs habenden verzinslichen Staatspapieren, Stadtobligationen und Pfandbriefen, nach ihrem Kurs zur Zeit der Deposition, niedergelegt. Außerdem haften dafür sämtliche verpfändete Effekten und Aktiva, sowie das Vermögen der Stadt. Präklusivfrist von 6 Monaten Statut vom 10. Juni 1848

Es waren also 31.842.347 Thaler Staatspapiergeld und 24 Mio. Thaler Privatpapiergeld im Umlauf. Die Einwohnerzahl nach der Zählung vom Dezember 1852 betrug 16.935.470.
Auf den Kopf kommen 1,82 Thaler Staatspapiergeld, 1,42 Thaler Privatpapiergeld, gesamt 3,24 Thaler.


Sachsen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze
Kassen-Billets zu 1, 5 und 10 Thalern (künftig auch zu 20 u. 50 Thlr.) 7.000.000 Thaler Staatspapiergeld
(Künftig dürfen 8 Mio. Thaler umlaufen, der Mehrbelauf über 7 Mio. - 1 Mio. - jedoch nicht bis über d. J. 1863 hinaus.)
Auswechselungskasse ist die Finanzhauptkasse in Dresden. Eine zweite - jetzt in Leipzig - ist auch für künftig vorbehalten. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwerte angenommen und ausgegeben. Besondere Sicherheit ist nicht bestellt Präklusivfrist ist vorbehalten. Für die demnächst einzuziehenden älteren Scheine ist vorerst eine 12monatliche Umwechselungsfrist zu verordnen, welche öffentlich bekannt zu machen ist und während deren erster 9 Monate auch die Staatskassen die Billets in Zahlung nehmen. Gesetze vom 16. April 1840, 15. Sept. 1842, 9. Sept. 1843, 18. Juni 1846, 28. April 1849, 6. Sept. 1855.

Es waren also 7 Mio. Thlr. Staatspapiergeld und 10,3 Mio Thaler Privatpapiergeld im Umlauf. Die Einwohnerzahl nach der Zählung vom Dezember 1852 betrug 1.987,832.
Auf den Kopf kommen 3,52 Thaler Staatspapiergeld, 5,18 Thaler Privatpapiergeld, gesamt 8,70 Thaler.


Hannover

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze
Kassenscheine der Stadt Hannover zu 1 und 5 Thlr. 200.000 Thaler Privatpapiergeld Einlösungskasse ist die Stadtkasse. Sie werden bei den städtischen Kassen an Zahlungsstatt angenommen. Der Realisationsfonds ist auf 1/4 des Betrages der Scheine festgestellt; er muß zu 1/5 in barem Gelde und zu 4/5 in zinstragenden Papieren bestehen. Seit d. J. 1852 hat die Stadt jährlich 5000 Thlr. zur Tilgung bereitzustellen. Für die Scheine ist das gesamte Vermögen der Stadt verpfändet. Fehlen. Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Jan. 1847

Es waren also 200.000 Thaler Privatpapiergeld im Umlauf. Die Einwohnerzahl nach der Zählung vom Dezember 1852 betrug 1.819.253.
Auf den Kopf kommen 0,11 Thaler Privatpapiergeld.


Kurhessen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Sachsen-Weimar

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Sachsen-Koburg-Gotha

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Sachsen-Meiningen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Sachsen-Altenburg

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Anhalt-Dessau-Köthen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Anhalt-Bernburg

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Braunschweig

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Mecklenburg-Schwerin

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Schwarzburg-Rudolstadt

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Schwarzburg-Sondershausen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Reuss

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Waldeck

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Lübeck

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Baiern

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Würtemberg

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Baden

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Hessen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Nassau

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Hessen-Homburg

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Frankfurt

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Österreich

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze


Holstein

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze