Papiergeldumlauf der deutschen Staaten am 01. Januar 1856: Unterschied zwischen den Versionen

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<td>1.000.000 Thaler Privatpapiergeld</td>
 
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<td>Kasse der Bank</td>
 
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<td>Die Gesamtsumme der Noten darf 1 Mio. Thaler nicht überschreiten, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde oder Silberbarren, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln vorhanden sein. Zur Deckung dienen vorzugsweise außerdem sämtliche Wertpapiere, Darlehen gegen Unterpfand und übrige Aktiva.</td>
<td></td>
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<td>Nach dreimaliger Anzeige in Monatspauden eine Präklusivfrist von 3 Monaten</td>
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<td>Statut vom 15. April 1850</td>
 
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<td>1.000.000 Thaler Privatpapiergeld</td>
 
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<td>Kasse der Bank</td>
 
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<td>Die Gesamtsumme der Noten ist auf 1 Mio. Thaler beschränkt, welche Summe auch erreicht ist. Das recht der Uasgabe dieser Noten ist auf 10 Jahre vom 1. Jan. 1850 an, also bis Ende 1859, begrenzt. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Bankordnung vom 5. Oktbr. 1846 aufgehoben werden sollte, so erlischt das Recht zur Noten-Emission 6 Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Gesetzes. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln, der Rest in inländischen, auf jeden Inhaber lautenden, zinstragenden Staats-, Kommunal- oder andern uter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften audgegebenen Papieren, nach dem Kurswerte zur Zeit der Hinterlegung, in einer von den übrigen Kassen der Bank gesonderten Kasse vorhanden sein. Außerdem haften auch sämtliche übrige Aktiva der Bank vorzugsweise für die Einlösung der Noten.</td>
<td></td>
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<td>Präklusivfrist von 6 Monaten, dreimal in 4wöchigen Pausen anzukündigen.</td>
<td></td>
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<td>Statuten vom 24. Aug. 1849</td>
 
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<td>1.000.000 Thaler Privatpapiergeld</td>
 
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<td>Kasse der Bank</td>
 
<td>Kasse der Bank</td>
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<td>Für die ausgegebenen Noten ist 1/3 in barem Gelde, 2/3 in Kurs habenden verzinslichen Staatspapieren, Stadtobligationen und Pfandbriefen, nach ihrem Kurs zur Zeit der Deposition, niedergelegt. Außerdem haften dafür sämtliche verpfändete Effekten und Aktiva, sowie das Vermögen der Stadt.</td>
<td></td>
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<td>Präklusivfrist von 6 Monaten</td>
<td></td>
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<td>Statut vom 10. Juni 1848</td>
 
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Version vom 2. Juni 2007, 22:19 Uhr

Das Papiergeld der deutschen Staaten am 1. Januar 1856.

Tabellarische Übersicht des gesamten Staats- und Privatpapiergeldes mit Angabe des Betrages des Emission, der Verteilung auf den Kopf der Einwohnerzahl, der Bestimmungen über die Einlösung und Sicherstellung.

Im Auftrag des Fabrik- und Handelsvorstandes zusammengestellt von Friedrich Noback, Direktor der öffentlichem Handelsanstalt zu Chemnitz.

Dies ist eine Abschrift der 1856 im Verlag von Otto Wigand, Leipzig, erschienenen Broschüre, stellenweise erweitert um Katalognummern und Abbildungen.

Preussen

Name des Papiergeldes
und
Abschnitte desselben
Betrag Einlösungskassen
und
Annahmestellen
Bestimmungen über die Sicherheit Bestimmungen
über die
Einberufung
Datum der Gesetze
Kassenanweisungen zu 1, 5, 10, 50 und 100 Thaler 30.842.347 Thaler Staatspapiergeld Einlösungskasse ist das "Realisations-Contor" in Berlin. Sie haben Zwangsumlauf und werden daher auch bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwert angenommen Sie sind als unverzinsliche Staatsschuld garantiert; eine besondere Sicherheit ist nicht bestellt Dieselben sind vorbehalten. Doch nach dem Staatsvertrag von 1850 eine Einlösungsfrist von mindestens 4 Wochen, die wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf anzukündigen ist. Gesetze vom 4. Dez. 1809, 17. Jan. 1820, 21. Dez. 1824, 22. April 1827, 14. Nov. 1835, 5. Dez 1836, 9. Mai 1837, 7. März 1850, 19. Mai 1851, 2. Nov 1851
Noten der preußischen Bank zu 25, 50, 100 u. 500 Thaler
(Ausserdem ca. 11.000.000 Thlr. Giro-Anweisungen oder sogen. Checks der Bank, die namentlich in Berlin selbst wie Banknoten umlaufen.)
21.000.000 Thaler Privatpapiergeld Einlösungskassen sind die Hauptbankkasse in Berlin und die Provinzialbankkontore, letztere nach Maßgabe ihres barbestandes. Sie werden bei allen öffentlichen Kassen zum Nennwert angenommen. Die Gesamtsumme der Noten darf bis zu 24 Mio. Thalern gehen, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten müssen 2/6 in barem Gelde oder Silberbarren, 3/6 mindestens in diskontierten Wechseln, das Übrige in Lombardforderungen mit bankmäßiger Sicherheit in den Bankkassen vorhanden sein (ausser den zu den übrigen Geschäften erforderlichen Barschaften und Effekten). Dieselben sind vorbehalten Bankordung vom 18. Juli 1846
Noten der Bank des berliner Kassen-Vereins zu 10, 20, 50, 100 u. 200 Thlr. 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld Kasse der Bank Die Gesamtsumme der Noten darf 1 Mio. Thaler nicht überschreiten, welche Summe auch erreicht ist. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde oder Silberbarren, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln vorhanden sein. Zur Deckung dienen vorzugsweise außerdem sämtliche Wertpapiere, Darlehen gegen Unterpfand und übrige Aktiva. Nach dreimaliger Anzeige in Monatspauden eine Präklusivfrist von 3 Monaten Statut vom 15. April 1850
Noten der Ritterschaftlichen Privatbank in Pommern zu Stettin zu 10, 20, 50 u. 100 Thlr. 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld Kasse der Bank Die Gesamtsumme der Noten ist auf 1 Mio. Thaler beschränkt, welche Summe auch erreicht ist. Das recht der Uasgabe dieser Noten ist auf 10 Jahre vom 1. Jan. 1850 an, also bis Ende 1859, begrenzt. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Bankordnung vom 5. Oktbr. 1846 aufgehoben werden sollte, so erlischt das Recht zur Noten-Emission 6 Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Gesetzes. Vom Betrage der umlaufenden Noten muß wenigstens 1/3 in klingendem Gelde, wenigstens 1/3 in diskontierten Wechseln, der Rest in inländischen, auf jeden Inhaber lautenden, zinstragenden Staats-, Kommunal- oder andern uter Autorität des Staats von Corporationen oder Gesellschaften audgegebenen Papieren, nach dem Kurswerte zur Zeit der Hinterlegung, in einer von den übrigen Kassen der Bank gesonderten Kasse vorhanden sein. Außerdem haften auch sämtliche übrige Aktiva der Bank vorzugsweise für die Einlösung der Noten. Präklusivfrist von 6 Monaten, dreimal in 4wöchigen Pausen anzukündigen. Statuten vom 24. Aug. 1849
Noten der städtischen Bank in Breslau zu 1, 5, 25 u. 50 Thlr. 1.000.000 Thaler Privatpapiergeld Kasse der Bank Für die ausgegebenen Noten ist 1/3 in barem Gelde, 2/3 in Kurs habenden verzinslichen Staatspapieren, Stadtobligationen und Pfandbriefen, nach ihrem Kurs zur Zeit der Deposition, niedergelegt. Außerdem haften dafür sämtliche verpfändete Effekten und Aktiva, sowie das Vermögen der Stadt. Präklusivfrist von 6 Monaten Statut vom 10. Juni 1848

Sachsen

Hannover

Kurhessen

Sachsen-Weimar

Sachsen-Koburg-Gotha

Sachsen-Meiningen

Sachsen-Altenburg

Anhalt-Dessau-Köthen

Anhalt-Bernburg

Braunschweig

Mecklenburg-Schwerin

Schwarzburg-Rudolstadt

Schwarzburg-Sondershausen

Reuss

Waldeck

Lübeck

Baiern

Würtemberg

Baden

Hessen

Nassau

Hessen-Homburg

Frankfurt

Österreich

Holstein